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   VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209   

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VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209 (https://dejure.org/2020,40813)
VG Würzburg, Entscheidung vom 03.12.2020 - W 3 S 20.31209 (https://dejure.org/2020,40813)
VG Würzburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - W 3 S 20.31209 (https://dejure.org/2020,40813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 123; AsylG § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71; VwVfG § 51; AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 S. 1; ÄFamGB § 7
    Erfolglose erfolgloser Eilantrag gegen Unzulässigkeitsentscheidung (Folgeantrag - Äthiopien)

  • rewis.io

    Politisches Asyl wird nicht gewährt - Heimatland Äthiopien

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; VwGO, § 80 Abs 5; VwGO, § 123; AsylG, § 71 Abs 5; VwVfG, § 51 Abs 1 Nr 1 bis 3; AsylG, § 26 Abs 1; MRK, Art 8; GG, Art 6
    Äthiopien: keine gültige Eheschließung bei Minderjährigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Diese sind relevant, wenn sie auf staatlichem oder auf staatlichen Institutionen zurechenbarem Handeln beruhen, so dass der Zivilbevölkerung kein ausreichender Schutz geboten werden soll oder kann (VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 164 bis 169).

    Es gilt also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 187 bis 191).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielland der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris LS 1 und Rn. 8; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 und 25).

    Dies bedeutet, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - NVwZ 2013, 1489, Rn. 12; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Für die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung müssen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; diese muss also aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher ("real risk") und darf nicht nur hypothetisch sein (BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6).

    Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßungen dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent; es kann nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhobener Beweis verlangt werden (BVerwG; B.v. 13.2.2019 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.01.2001 - 9 B 475.00

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, so ist eine erneute Prüfung der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zulässig (BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 - juris Rn. 9; B.v. 15.1.2001 - 9 B 475.00 - juris Rn. 5).

    Sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48, § 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird; insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, B.v. 15.1.2001 - 9 B 475.00 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004

    Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Chronische Krankheiten können mit Einschränkungen behandelt werden (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 64 m.w.N.; AA, Lagebericht Stand März 2020).

    Dies müsste sich alsbald nach der Rückkehr realisieren (BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 67).

  • VG München, 08.05.2017 - M 2 E 17.37375

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Wird diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, dann dürfen aus der Ablehnung des Folgeantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden; der betroffene Ausländer ist so zu stellen, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden worden (vgl. VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 13 und 14; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 - W 8 E 17.33483 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 21.12.2018 - 9a L 2160/18.A - juris Rn. 9; VG Augsburg, B.v. 28.2.2018 - Au 6 E 18.30245 - juris Rn. 23).

    Prüfungsmaßstab ist gemäß § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG derjenige des "ernstlichen Zweifels" (vgl. VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Dies bedeutet, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - NVwZ 2013, 1489, Rn. 12; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, so ist eine erneute Prüfung der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zulässig (BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 - juris Rn. 9; B.v. 15.1.2001 - 9 B 475.00 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielland der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris LS 1 und Rn. 8; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 und 25).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 49.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Würzburg, 03.12.2020 - W 3 S 20.31209
    Vorliegend muss unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK davon ausgegangen werden, dass eine in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie nicht getrennt werden darf und es daher zur Rückkehr entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 49/18 - juris - Rn. 21).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

  • VG Gelsenkirchen, 21.12.2018 - 9a L 2160/18

    Asyl; Folgeverfahren; Einstellung; Zustellung; Einschreiben

  • VG Ansbach, 11.10.2018 - AN 3 E 18.31175

    Äthiopien - Kein Flüchtlingsschutz bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen

  • VG Augsburg, 28.02.2018 - Au 6 E 18.30245

    Vollziehbare Ausreisepflicht nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags

  • VG Aachen, 14.06.2021 - 8 L 307/21

    Folgeantrag; Unzulässigkeitsentscheidung; Anerkannt Schutzberechtigte; Bulgarien;

    vgl. so auch: VG München, Beschluss vom 10. Mai 2017 - M 2 S 17.38234 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 - 13 L 1004/17.A -, juris, Rn. 18; VG Bayreuth, Beschluss vom 7. Januar 2019 - B 8 E 19.30011 -, juris, Rn. 18; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - W 3 S 20.31209 -, juris, Rn. 23; vgl. zum Ganzen m.w.N.: Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 27. Ed., AsylG § 71 Rn. 31 ff.

    vgl. so im Ergebnis auch: VG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2019 - 11 A 16/19 -, juris, Rn. 21; wohl auch: VG Würzburg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - W 3 S 20.31209 -, juris, Rn. 23; VG Augsburg, Beschluss vom 28. Februar 2018 - Au 6 E 18.30245 -, juris, Rn. 23.

  • VG Bayreuth, 29.07.2021 - B 7 K 21.30467

    Folgeverfahren Äthiopien, (keine) Änderung der Sach- und Rechtslage,

    Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Verbreitung des Corona-Virus bzw. der massiven Ausbreitung der Heuschrecken in Äthiopien - begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 - W 3 K 19.31666 - juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 - 23 ZB 20.31096; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris).

    Daneben gibt es auch nach der aktuellen Auskunftslage keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien - auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen und Verschärfungen durch die Corona-Pandemie und die Heuschreckenplage - gegenwärtig derart desolat wäre, dass dem Kläger dort der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung droht (vgl. hierzu auch DW, Wie Ostafrika eine Heuschreckenplage bekämpft - inmitten einer Pandemie; Aus Politik und Zeitgeschichte: Am Ende kann nur Gott uns helfen. Das Coronavirus in Äthiopien; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.12.2020 - 23 ZB 20.32090; BayVGH, B.v. 17.8.2020 - 23 ZB 20.31574; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris; VG Würzburg, U.v. 27.10.2020 - W 4 K 20.30318 - juris).

  • VG Bayreuth, 16.06.2021 - B 7 K 21.30337

    Erfolglose Klage gegen Ablehnung des zweiten Folgeantrages als unzulässig

    Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Verbreitung des Corona-Virus bzw. der massiven Ausbreitung der Heuschrecken in Äthiopien - begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR,§ 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 - W 3 K 19.31666 - juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 - 23 ZB 20.31096; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris).

    Daneben gibt es auch nach der aktuellen Auskunftslage keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien - auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen und Verschärfungen durch die Corona-Pandemie und die Heuschreckenplage - gegenwärtig derart desolat wäre, dass dem Kläger dort der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung droht (vgl. hierzu auch DW, Wie Ostafrika eine Heuschreckenplage bekämpft - inmitten einer Pandemie; Aus Politik und Zeitgeschichte: Am Ende kann nur Gott uns helfen. Das Coronavirus in Äthiopien; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.12.2020 - 23 ZB 20.32090; BayVGH, B.v. 17.8.2020 - 23 ZB 20.31574; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris; VG Würzburg, U.v. 27.10.2020 - W 4 K 20.30318 - juris).

  • VG Bayreuth, 14.01.2021 - B 7 K 20.31109

    Äthiopien: keine drohende Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung für

    Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Verbreitung des Corona-Virus bzw. der massiven Ausbreitung der Heuschrecken in Äthiopien - begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 - W 3 K 19.31666 - juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020-23 ZB 20.31096; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 -W 3 S 20.31209 -juris).

    Daneben gibt es auch nach der aktuellen Auskunftslage keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien - auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen und Verschärfungen durch die Corona-Pandemie und die Heuschreckenplage - gegenwärtig derart desolat wäre, dass der Klägerin dort der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten (vgl. hierzu auch DW, Wie Ostafrika eine Heuschreckenplage bekämpft - inmitten einer Pandemie; Aus Politik und Zeitgeschichte: Am Ende kann nur Gott uns helfen. Das Coronavirus in Äthiopien; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.12.2020-23ZB20.32090; BayVGH, B.v. 17.8.2020-23ZB20.31574; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020- W 3 S 20.31209-juris; VG Würzburg, U.v. 27.10.2020-W4 K 20.30318 - juris).

  • VG Regensburg, 18.03.2021 - RO 2 K 19.31197

    Äthiopien: Klage abgewiesen.

    Auch ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass die Covid Pandemie und die von der Regierung ge­ troffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung sowie die Auswirkungen der Heuschreckenplage derzeit die Existenzsicherung der äthiopischen Bevölkerung allge­ mein gefährden (so auch BayVGH, B.v. 26.6.2020 - 23 ZB 20.31311 - n.v.; VG Würzburg, 'B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris Rn. 69; VG Bremen, B.v. 25.1.2021 - 7 V 20/21 - juris Rn. 36) Bis zum 8. März 2021 wurden in Äthiopiefi 166.138 Infizierte und 2.429 Todesfälle gemeldet (Länderdaten, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Aethiopien/gesundheit.php, 17.3.2021).

    Des Weiteren wurde weder vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass eine Versorgung mit Le­ bensmitteln in Äthiopien aufgrund der Folgen der Heuschreckenplage allgemein nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. AA, Stellungnahme an das VG Minden vom 13.11.2020; so auch BayVGH, B.v. 26.6.2020-23 ZB 20.31311-n.v.; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209-juris Rn. 69).

  • VG Bayreuth, 10.02.2021 - B 7 K 20.31318

    Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien

    Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Verbreitung des Corona-Virus - begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 - W 3 K 19.31666 - juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 - 23 ZB 20.31096; VG München, B.v. 2.7.2020 - M 26 S 20.31428 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2020 - 23 ZB 20.31574; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris).
  • VG Bayreuth, 22.11.2021 - B 7 K 21.30675

    Widerruf des subsidiären Schutzes einer eritreischen Staatsangehörigen

    Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Verbreitung des Corona-Virus - begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 - W 3 K 19.31666 - juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 - 23 ZB 20.31096; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris).
  • VG Freiburg, 17.02.2021 - A 2 K 4556/18

    Äthiopien: keine Gruppenverfolgung von Oromo

    Dies macht deutlich, dass Äthiopien derzeit nicht so stark von der Heuschreckenplage betroffen ist, dass eine akute Hungersituation eingetreten wäre (vgl. Welthungerhilfe, Projekt-Update vom 12.5.2020, Heuschreckenplage in Ost- Afrika) (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris Rn. 61 f.).
  • VG Bayreuth, 10.02.2021 - B 7 K 20.30929

    Rückkehr für in Bulgarien anerkannte schutzberechtigte Personen

    Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Verbreitung des Corona-Virus - begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 - W 3 K 19.31666 - juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 - 23 ZB 20.31096; VG München, B.v. 2.7.2020 - M 26 S 20.31428 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2020 - 23 ZB 20.31574; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris).
  • VG Bayreuth, 17.02.2022 - B 7 K 21.30893

    Eritrea: Beantragung von "Diaspora-Status" zumutbar

    Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien - und damit auch infolge der Verbreitung des Corona-Virus - begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 - W 3 K 19.31666 - juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 - 23 ZB 20.31096; VG Würzburg, B.v. 3.12.2020 - W 3 S 20.31209 - juris).
  • VG Gera, 15.06.2021 - 4 K 106/21

    Äthiopien: Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen

  • VG Greifswald, 16.03.2022 - 3 B 287/22

    Statthafter Antrag bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung;

  • VG Bayreuth, 25.05.2021 - B 7 K 19.30721

    Eritrea: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender Schaden

  • VG Bayreuth, 09.06.2023 - B 7 K 22.31123

    Keine Gruppenverfolgung von tigrinischen Volkszugehörigen in Äthiopien

  • VG Bayreuth, 05.01.2022 - B 7 S 21.31015

    Asyl, Äthiopien: Erfolgloser Eilantrag nach Ablehnung des Asylantrages als

  • VG Bayreuth, 13.12.2022 - B 7 K 22.30087

    Keine Schutzgewähr für in Deutschland geborenes Kind äthiopischer Flüchtlinge

  • VG Bayreuth, 27.01.2022 - B 7 K 21.30702

    Äthiopien: Keine Abschiebungsverbote für vierköpfige Familie ersichtlich;

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